Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 66Artikel 2, Paragraph 66
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 66.Paragraph 66,
Wirtschaftstreuhänder, die am 1. Juni 1955 Inhaber von Gewerbeberechtigungen für die Realitätenvermittlung oder die Geschäfts- und Wohnungsvermittlung waren oder eine sonstige gemäß § 34 Abs. 2 unvereinbare Tätigkeit befugt ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeiten auf die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch weiterhin persönlich ausüben. Diese zeitliche Beschränkung gilt nicht für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 50. Lebensjahr vollendet haben. Wirtschaftstreuhänder, die am 1. Juni 1955 Inhaber von Gewerbeberechtigungen für die Realitätenvermittlung oder die Geschäfts- und Wohnungsvermittlung waren oder eine sonstige gemäß Paragraph 34, Absatz 2, unvereinbare Tätigkeit befugt ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeiten auf die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch weiterhin persönlich ausüben. Diese zeitliche Beschränkung gilt nicht für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Dokumentnummer
NOR12042813
Alte Dokumentnummer
N3195520195L