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Art. 2 § 69d

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 69d01.01.199430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 69 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Eignungsprüfung

Paragraph 69 d, (1) Die Eignungsprüfung für Steuerberater im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel eins, Litera g, der Richtlinie 89/48/EWG (Paragraph 69 c, Absatz eins,) umfaßt zwei schriftliche Klausurarbeiten und eine mündliche Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftlichen Klausurarbeiten sind über je eines der folgenden Prüfungsgebiete abzulegen:
    1. Ziffer eins
      Bilanzierung, handels- und steuerrechliche Anmerkung, richtig: steuerrechtliche) Bewertung, steuerliche Einkommens- und Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung, vermögensabhängige Steuern und Verkehrssteuern (fünf Stunden),
    2. Ziffer 2
      Verfahrens- und Berufsrecht (drei Stunden).
  2. Absatz 3,Nach positiver Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten ist eine mündliche Prüfung über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:
    1. Ziffer eins
      Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder,
    2. Ziffer 2
      Abgabenrecht inklusive Abgabenverfahrensrecht,
    3. Ziffer 3
      Grundzüge der Rechtslehre (Grundzüge des Bürgerlichen Rechtes unter besonderer Berücksichtigung des Schuld- und Sachenrechtes, Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechtes der Personengesellschaften und der Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie der Rechnungslegungsvorschriften, Grundzüge des Insolvenzrechtes, des Wechsel- und Scheckrechtes, des zivilgerichtlichen Verfahrensrechtes, der Vorschriften über Beschwerdeführung in Abgabensachen vor den Höchstgerichten, des Gewerberechtes, des Arbeitsrechtes, des Sozialversicherungsrechtes und des Datenschutzrechtes).
  3. Absatz 4,Die Zulassung zur Eignungsprüfung gemäß Absatz eins, ist unter Vorlage aller für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 69 c, Absatz eins, - mit Ausnahme der positiven Ablegung der Eignungsprüfung - erforderlichen Belege zu beantragen.
  4. Absatz 5,Die Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel eins, Litera g, der Richtlinie 89/48/EWG (Paragraph 69 c, Absatz 2,) umfaßt drei schriftliche Klausurarbeiten und eine mündliche Prüfung.
  5. Absatz 6,Die schriftlichen Klausurarbeiten sind über je eines der folgenden Prüfungsgebiete abzulegen:
    1. Ziffer eins
      Bilanzierung, handels- und steuerrechtliche Bewertung, steuerliche Einkommens- und Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung, vermögensabhängige Steuern und Verkehrssteuern (fünf Stunden),
    2. Ziffer 2
      Verfahrens- und Berufsrecht (drei Stunden),
    3. Ziffer 3
      Rechtslehre gemäß Absatz 7, Ziffer 4, (sechs Stunden).
  6. Absatz 7,Nach positiver Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten ist eine mündliche Prüfung über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:
    1. Ziffer eins
      Abgabenrecht inklusive Abgabenverfahrensrecht,
    2. Ziffer 2
      Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (insbesondere hinsichtlich prüfender Tätigkeiten),
    3. Ziffer 3
      besondere Kenntnisse des Umgründungssteuerrechtes,
    4. Ziffer 4
      Rechtslehre (allgemeines Handelsrecht, Recht der Gesellschaften und Genossenschaftsrecht, besonders gründliche Kenntnisse des Aktien- und GmbH-Rechtes, Sachen- und Grundbuchsrecht, allgemeines und besonderes Schuldrecht, Insolvenzrecht, Grundzüge des Verfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrechtes, Vorschriften über die Beschwerdeführung in Abgabensachen vor Höchstgerichten).
  7. Absatz 8,Die Zulassung zur Eignungsprüfung gemäß Absatz 5, ist unter Vorlage aller für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 69 c, Absatz 2, - mit Ausnahme der positiven Ablegung der Eignungsprüfung - erforderlichen Belege zu beantragen.
  8. Absatz 9,Eignungsprüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen. Im übrigen sind auf die Durchführung von Eignungsprüfungen die Paragraphen 11 bis 15 a sowie die Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 45, in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042820

Alte Dokumentnummer

N3195520202L