Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 71Artikel 3, Paragraph 71
Inkrafttretensdatum
05.03.1965
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
ARTIKEL IV.ARTIKEL römisch vier.
Schlußbestimmungen.
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Die Befugnisse der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Gleiches gilt für die Befugnisse von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen im Sinne der Abgabenordnung leisten, sowie der im § 107a Abs. 3 Z. 3 bis 9 der Abgabenordnung genannten Personen oder Stellen. Berufsvertretungskörperschaften des öffentlichen Rechts sind auch befugt, Hilfe und Beistand auf dem Gebiete des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens für ihre Mitglieder zu leisten.Die Befugnisse der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Gleiches gilt für die Befugnisse von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen im Sinne der Abgabenordnung leisten, sowie der im Paragraph 107 a, Absatz 3, Ziffer 3 bis 9 der Abgabenordnung genannten Personen oder Stellen. Berufsvertretungskörperschaften des öffentlichen Rechts sind auch befugt, Hilfe und Beistand auf dem Gebiete des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens für ihre Mitglieder zu leisten.
(2)Absatz 2,Die den Revisionsverbänden der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und dem Österreichischen Sparkassen- und Giroverband zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ebenfalls nicht berührt. Das gleiche gilt für die den Gewerbetreibenden zustehenden Befugnisse zur Erstattung von Sachverständigengutachten im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigungen.
Dokumentnummer
NOR12042824
Alte Dokumentnummer
N3195520206L