Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 15.07.1955 — BGBl. Nr. 141/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute15.07.1955 BGBl. Nr. 141/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

15.07.1955BGBl. Nr. 141/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 17,

Wenn Personen der Steuerklassen römisch eins oder römisch zwei Vermögen anfällt, das in den letzten fünf Jahren vor dem Anfall von Personen der gleichen Steuerklassen erworben worden ist und der Besteuerung nach diesem Bundesgesetz unterlegen hat, wird die auf dieses Vermögen entfallende Steuer um die Hälfte und, wenn der frühere Steuerfall mehr als fünf Jahre, aber nicht mehr als zehn Jahre hinter dem späteren zurückliegt, um ein Viertel ermäßigt.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042604

alte Dokumentnummer

N31955124860

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P17/NOR12042604