Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
ab 15.07.1999 — BGBl. I Nr. 106/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute15.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 106/1999
§ 2215.07.195514.07.1999 BGBl. Nr. 141/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

15.07.1999BGBl. I Nr. 106/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins

ab 1. 1. 2000

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Ist letztmalig auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entsteht vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13,).

Text

römisch drei. TEIL.
Veranlagung und Einhebung.

1. Steuererklärung.

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt anzumelden. Diese Verpflichtung entfällt bei Rechtsvorgängen, für die gemäß Paragraph 23 a, eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.
  2. Absatz 2,Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, so ist zur Anmeldung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12057825

alte Dokumentnummer

N3199960300L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P22/NOR12057825