Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1Bezugszeitraum: Absatz eins
ab 1. 1. 2000
§ 34 Abs. 1 Z 4 idF BGBl. I Nr. 106/1999 Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,
Ist letztmalig auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entsteht (vgl. § 34 Abs. 1 Z 13).Ist letztmalig auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entsteht vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13,).
Text
III. TEIL.römisch drei. TEIL.
Veranlagung und Einhebung.
1. Steuererklärung.
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt anzumelden. Diese Verpflichtung entfällt bei Rechtsvorgängen, für die gemäß § 23a eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.Jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt anzumelden. Diese Verpflichtung entfällt bei Rechtsvorgängen, für die gemäß Paragraph 23 a, eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.
(2)Absatz 2,Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, so ist zur Anmeldung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Dokumentnummer
NOR12057825
alte Dokumentnummer
N3199960300L