Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2000Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Ist letztmalig auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist (vgl. § 34 Abs. 1 Z 14).Ist letztmalig auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14,).
Text
§ 25.Paragraph 25,
Dem Finanzamt ist seitens derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, bevor sie die auf den Namen des Erblassers lautenden Wertpapiere nach Eintritt des ihnen bekannt gewordenen Erbfalles in ihren Büchern auf den Namen einer anderen Person umschreiben, von der beantragten Umschreibung schriftlich oder zu Protokoll Mitteilung zu machen.
Schlagworte
Vermögenverwalter, Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Dokumentnummer
NOR40009327