Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
ab 15.07.1955 — BGBl. Nr. 141/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute15.07.1955 BGBl. Nr. 141/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

15.07.1955BGBl. Nr. 141/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung einem anderen als dem Steuerpflichtigen zusteht, kann der Steuerpflichtige verlangen, daß die Besteuerung bis zum Erlöschen des Nutzungsrechtes ausgesetzt bleibt. Auf Verlangen des Finanzamtes hat der Steuerpflichtige für die Steuer Sicherheit zu leisten.
  2. Absatz 2,Geht in dem Falle des Absatz eins, das mit dem Nutzungsrechte belastete Vermögen vor dem Erlöschen des Nutzungsrechtes durch Erbfolge auf einen anderen über, so wird die Steuer für diesen Übergang nicht erhoben, vielmehr tritt die gleiche Behandlung ein, wie wenn derjenige, dem das Vermögen zur Zeit des Erlöschens gehört, das Vermögen unmittelbar von dem ursprünglichen Erblasser erworben hätte.

Schlagworte

Aussetzung, Steueraussetzung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042615

Alte Dokumentnummer

N31955124990

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P30/NOR12042615