Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rekonstruktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die von einer Bank gemäß §§ 6, 7 und 8 abgeführten Beträge sind im Jahre der Abfuhr steuerlich als Betriebsausgabe zu behandeln.Die von einer Bank gemäß Paragraphen 6, 7 und 8 abgeführten Beträge sind im Jahre der Abfuhr steuerlich als Betriebsausgabe zu behandeln.
(2)Absatz 2,Wird durch eine Umlage innerhalb eines im § 16 Abs. 2 genannten Verbandes einer Bank ein Betrag bis zur Deckung des Fehlbetrages zwischen der gemäß § 3 zuerkannten Forderung und dem zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 in der Rekonstruktionsbilanz (§ 2) ausgewiesenen Eigenkapital der Bank zugewendet, so sind die im Rahmen der Umlage entrichteten Beiträge steuerlich als Betriebsausgabe zu behandeln.Wird durch eine Umlage innerhalb eines im Paragraph 16, Absatz 2, genannten Verbandes einer Bank ein Betrag bis zur Deckung des Fehlbetrages zwischen der gemäß Paragraph 3, zuerkannten Forderung und dem zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 in der Rekonstruktionsbilanz (Paragraph 2,) ausgewiesenen Eigenkapital der Bank zugewendet, so sind die im Rahmen der Umlage entrichteten Beiträge steuerlich als Betriebsausgabe zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Dokumentnummer
NOR12048748
Alte Dokumentnummer
N31986125200