Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rekonstruktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Das Recht zur Festsetzung der Beiträge und Leistungen gemäß §§ 6 bis 8 verjährt innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist; im übrigen finden die bei öffentlichen Abgaben geltenden Verjährungsvorschriften sinngemäß Anwendung.Das Recht zur Festsetzung der Beiträge und Leistungen gemäß Paragraphen 6 bis 8 verjährt innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist; im übrigen finden die bei öffentlichen Abgaben geltenden Verjährungsvorschriften sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2,Für die Vollstreckbarkeit und den Säumniszuschlag finden die bei öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
(3)Absatz 3,Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Zahlungsaufträge sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Schlagworte
Vollstreckbarkeitsbestätigung
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2025
Dokumentnummer
NOR12042621
Alte Dokumentnummer
N31955125240