Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 325/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1986 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 324.09.195531.12.1986 BGBl. Nr. 183/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rekonstruktionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 325/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wird in der Rekonstruktionsbilanz (Paragraph 2,) einer Bank, die am 1. Jänner 1945 ihre Hauptniederlassung (Sitz) auf dem Gebiet der Republik Österreich hatte, das zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 ausgewiesene Eigenkapital nicht erreicht, so wird der Unterschiedsbetrag vom Bundesministerium für Finanzen auf Antrag der Bank als eine Forderung gegen den Bund bis zur Höhe ihres in Absatz 2, bezeichneten Verlustes (Minderung des Buchwertes) zuerkannt (Paragraph 19,). Bei Ermittlung dieses Unterschiedsbetrages sind sowohl Kapitalerhöhungen und Einlagen als auch Kapitalherabsetzungen, Ausschüttungen und Entnahmen, die in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1945 und dem 31. Dezember 1954 vorgenommen worden sind, außer acht zu lassen. Die zuerkannte Forderung gegen den Bund ist in der Rekonstruktionsbilanz gesondert auszuweisen.
  2. Absatz 2,Als Verluste im Sinne des Absatz eins, sind anzusehen:
    1. Litera a
      Forderungen an das ehemalige Deutsche Reich;
    2. Litera b
      uneinbringliche reichsverbürgte Forderungen;
    3. Litera c
      uneinbringliche Forderungen, die auf Liegenschaften in Gebieten außerhalb des Bundesgebietes, in denen die Banken der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers unterstanden, hypothekarisch sichergestellt sind;
    4. Litera d
      sonstige uneinbringliche Forderungen an natürliche und juristische Personen mit dem Wohnsitz (Sitz) in Gebieten außerhalb des Bundesgebietes, in denen die Banken der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers unterstanden; Anteilsrechte an solchen ausländischen Banken werden Forderungen gleichgehalten.
  3. Absatz 3,Bei Berechnung des Unterschiedsbetrages (Absatz eins,) dürfen Rückstellungen für Ruhegenüsse und Anwartschaften auf solche nicht höher als zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 angesetzt werden.
  4. Absatz 4,Als Eigenkapital einer Bank im Sinne des Absatz eins, gelten:
    1. Litera a
      bei Einzelkaufleuten oder Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit das Geschäftskapital;
    2. Litera b
      bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Banken des öffentlichen Rechts das eingezahlte Kapital (Grund- oder Stammkapital, Geschäftsguthaben), zuzüglich der Rücklagen einschließlich des Gewinnvortrages, jedoch abzüglich eines Verlustvortrages;
    3. Litera c
      bei Sparkassen die ausgewiesenen Reserven, zuzüglich des Gewinnvortrages 1944, jedoch abzüglich eines Verlustvortrages.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Schlagworte

Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR12160561

Alte Dokumentnummer

N31986125090

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/183/P3/NOR12160561