Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
24.09.1955 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 183/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 524.09.195531.12.1993 BGBl. Nr. 183/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rekonstruktionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.09.1955BGBl. Nr. 183/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Bundesschuldverschreibungen (Paragraph 4,) sind mit 3 v. H. zu verzinsen und innerhalb von 35 Jahren, beginnend mit dem Jahr 1957, durch Verlosung zu tilgen.
  2. Absatz 2,Die Zinsen werden im nachhinein jeweils am 1. März und am 1. September fällig. Die erste Zinsenfälligkeit tritt am 1. September 1956 ein und umfaßt die Zeit vom 1. Jänner 1955 bis 31. August 1956.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für Finanzen stellt einen gemeinsamen Tilgungsplan für die drei Serien der Bundesschuldverschreibungen auf, der für jedes Tilgungsjahr die gleiche Tilgungsrate vorzusehen hat. Die Tilgung hat jährlich einmal – erstmalig zum 1. März 1957 – stattzufinden. Hiebei sind zuerst die Bundesschuldverschreibungen der Serie römisch eins, sodann die der Serie römisch zwei und zuletzt die der Serie römisch drei zu tilgen.
  4. Absatz 4,Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, eingelieferten Bundesschuldverschreibungen werden auf die im Tilgungsplan vorgesehenen Tilgungsquoten angerechnet. Soweit die eingelieferten Schuldverschreibungen das Ausmaß der laufenden Tilgungsquote übersteigen, sind sie der zusätzlichen Tilgung zuzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR12042619

Alte Dokumentnummer

N31955125110

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/183/P5/NOR12042619