Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rekonstruktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Bundesschuldverschreibungen (§ 4) sind mit 3 v. H. zu verzinsen und innerhalb von 35 Jahren, beginnend mit dem Jahr 1957, durch Verlosung zu tilgen.Die Bundesschuldverschreibungen (Paragraph 4,) sind mit 3 v. H. zu verzinsen und innerhalb von 35 Jahren, beginnend mit dem Jahr 1957, durch Verlosung zu tilgen.
(2)Absatz 2,Die Zinsen werden im nachhinein jeweils am 1. März und am 1. September fällig. Die erste Zinsenfälligkeit tritt am 1. September 1956 ein und umfaßt die Zeit vom 1. Jänner 1955 bis 31. August 1956.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Finanzen stellt einen gemeinsamen Tilgungsplan für die drei Serien der Bundesschuldverschreibungen auf, der für jedes Tilgungsjahr die gleiche Tilgungsrate vorzusehen hat. Die Tilgung hat jährlich einmal – erstmalig zum 1. März 1957 – stattzufinden. Hiebei sind zuerst die Bundesschuldverschreibungen der Serie I, sodann die der Serie II und zuletzt die der Serie III zu tilgen.Das Bundesministerium für Finanzen stellt einen gemeinsamen Tilgungsplan für die drei Serien der Bundesschuldverschreibungen auf, der für jedes Tilgungsjahr die gleiche Tilgungsrate vorzusehen hat. Die Tilgung hat jährlich einmal – erstmalig zum 1. März 1957 – stattzufinden. Hiebei sind zuerst die Bundesschuldverschreibungen der Serie römisch eins, sodann die der Serie römisch zwei und zuletzt die der Serie römisch drei zu tilgen.
(4)Absatz 4,Die gemäß § 7 Abs. 1 und § 8 eingelieferten Bundesschuldverschreibungen werden auf die im Tilgungsplan vorgesehenen Tilgungsquoten angerechnet. Soweit die eingelieferten Schuldverschreibungen das Ausmaß der laufenden Tilgungsquote übersteigen, sind sie der zusätzlichen Tilgung zuzuführen.Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, eingelieferten Bundesschuldverschreibungen werden auf die im Tilgungsplan vorgesehenen Tilgungsquoten angerechnet. Soweit die eingelieferten Schuldverschreibungen das Ausmaß der laufenden Tilgungsquote übersteigen, sind sie der zusätzlichen Tilgung zuzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
NOR12042619
Alte Dokumentnummer
N31955125110