Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.198731.12.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 624.09.195531.12.1986 BGBl. Nr. 183/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rekonstruktionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Banken haben von ihren Kontokorrenteinlagen, Bucheinlagen (Absatz 3,) und sonstigen aufgenommenen Geldern – ausgenommen Schuldverschreibungen und Zwischenbankgelder – (Ermittlungsgrundlage) zur Bestreitung des aus diesem Bundesgesetz erwachsenden Schuldendienstes des Bundes einen Hundertsatz der Ermittlungsgrundlage als Beitrag (Rekonstruktionsbeitrag) an den Bund abzuführen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen kann nähere Vorschriften über die Berechnung der durchschnittlichen Ermittlungsgrundlage treffen.
  3. Absatz 3,Bucheinlagen im Sinne des Absatz eins, sind verzinsliche Geldeinlagen gegen Sparkassenbücher, Einlagenbücher, Kontobücher, Einlagescheine, Kassenscheine, Bons oder irgendwelche andere von der Bank ausgestellte Belege, deren Vorlage die Voraussetzung von Rückzahlungen bildet.
  4. Absatz 4,Das Ausmaß der Rekonstruktionsbeiträge (Absatz eins,) beläuft sich für jedes Kalenderjahr auf 0.1 v. H. der durchschnittlichen Ermittlungsgrundlage des Vorjahres. Überschreitet die Ermittlungsgrundlage einen Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling, so wird dieser Hundertsatz in dem Ausmaße gesenkt, daß die Gesamthöhe der jährlichen Rekonstruktionsbeiträge jeweils 20 Millionen Schilling erreicht. Die Rekonstruktionsbeiträge sind in Halbjahresraten jeweils am 1. Mai und am 1. November jedes Kalenderjahres – erstmalig jedoch am 1. November 1955 für das gesamte Kalenderjahr 1955 – zu entrichten.

Anmerkung

zu Abs. 2: siehe die Rekonstruktionsbeitragsverordnung, BGBl. Nr. 254/1955

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR12048740

Alte Dokumentnummer

N31986125120

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/183/P6/NOR12048740