Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rekonstruktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Banken haben von ihren Kontokorrenteinlagen, Bucheinlagen (Abs. 3) und sonstigen aufgenommenen Geldern – ausgenommen Schuldverschreibungen und Zwischenbankgelder – (Ermittlungsgrundlage) zur Bestreitung des aus diesem Bundesgesetz erwachsenden Schuldendienstes des Bundes einen Hundertsatz der Ermittlungsgrundlage als Beitrag (Rekonstruktionsbeitrag) an den Bund abzuführen.Die Banken haben von ihren Kontokorrenteinlagen, Bucheinlagen (Absatz 3,) und sonstigen aufgenommenen Geldern – ausgenommen Schuldverschreibungen und Zwischenbankgelder – (Ermittlungsgrundlage) zur Bestreitung des aus diesem Bundesgesetz erwachsenden Schuldendienstes des Bundes einen Hundertsatz der Ermittlungsgrundlage als Beitrag (Rekonstruktionsbeitrag) an den Bund abzuführen.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen kann nähere Vorschriften über die Berechnung der durchschnittlichen Ermittlungsgrundlage treffen.
(3)Absatz 3,Bucheinlagen im Sinne des Abs. 1 sind verzinsliche Geldeinlagen gegen Sparkassenbücher, Einlagenbücher, Kontobücher, Einlagescheine, Kassenscheine, Bons oder irgendwelche andere von der Bank ausgestellte Belege, deren Vorlage die Voraussetzung von Rückzahlungen bildet.Bucheinlagen im Sinne des Absatz eins, sind verzinsliche Geldeinlagen gegen Sparkassenbücher, Einlagenbücher, Kontobücher, Einlagescheine, Kassenscheine, Bons oder irgendwelche andere von der Bank ausgestellte Belege, deren Vorlage die Voraussetzung von Rückzahlungen bildet.
(4)Absatz 4,Das Ausmaß der Rekonstruktionsbeiträge (Abs. 1) beläuft sich für jedes Kalenderjahr auf 0.1 v. H. der durchschnittlichen Ermittlungsgrundlage des Vorjahres. Überschreitet die Ermittlungsgrundlage einen Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling, so wird dieser Hundertsatz in dem Ausmaße gesenkt, daß die Gesamthöhe der jährlichen Rekonstruktionsbeiträge jeweils 20 Millionen Schilling erreicht. Die Rekonstruktionsbeiträge sind in Halbjahresraten jeweils am 1. Mai und am 1. November jedes Kalenderjahres – erstmalig jedoch am 1. November 1955 für das gesamte Kalenderjahr 1955 – zu entrichten.Das Ausmaß der Rekonstruktionsbeiträge (Absatz eins,) beläuft sich für jedes Kalenderjahr auf 0.1 v. H. der durchschnittlichen Ermittlungsgrundlage des Vorjahres. Überschreitet die Ermittlungsgrundlage einen Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling, so wird dieser Hundertsatz in dem Ausmaße gesenkt, daß die Gesamthöhe der jährlichen Rekonstruktionsbeiträge jeweils 20 Millionen Schilling erreicht. Die Rekonstruktionsbeiträge sind in Halbjahresraten jeweils am 1. Mai und am 1. November jedes Kalenderjahres – erstmalig jedoch am 1. November 1955 für das gesamte Kalenderjahr 1955 – zu entrichten.
Anmerkung
zu Abs. 2: siehe die Rekonstruktionsbeitragsverordnung, BGBl. Nr. 254/1955
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2025
Dokumentnummer
NOR12048740
Alte Dokumentnummer
N31986125120