Kurztitel
Garantieabkommen Reißeck-Kreuzeck-Projekt (IBRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 190/1955Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1955,
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel V.Artikel römisch fünf.
Absatz 5.01. Für die Zwecke des Absatzes 8.01 der Anleiherichtlinien werden die nachfolgenden Adressen namentlich angegeben:
Für den Bürgen:
Der Bundesminister für Finanzen,
Wien I,Wien römisch eins,
Himmelpfortgasse,
Österreich;
für die Bank:
International Bank for Reconstruction and Development,
1818Ziffer 1818 H Street, N. W.,
Washington 25, D. C.,
United States of America.
Absatz 5.02. Für die Zwecke des Absatzes 8.03 der Anleiherichtlinien wird der Bundesminister für Finanzen des Bürgen bestimmt.
Urkundlich dessen haben die Vertragspartner durch ihre hiezu vorschriftsmäßig befugten Vertreter die Zeichnung und Hinterlegung dieses Garantieabkommens im Distrikt Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika, an dem eingangs verzeichneten Tag und Jahr veranlaßt.