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Art. 2

Fassungen
ab 27.07.1955 — BGBl. Nr. 191/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute27.07.1955 BGBl. Nr. 191/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Garantieabkommen Lünersee-Projekt (IBRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1955,

Typ

Vertrag – IBRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

27.07.1955BGBl. Nr. 191/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch zwei.

Absatz 2.01. Ohne Begrenzung oder Beschränkung irgendeiner der übrigen in diesem Abkommen enthaltenen, ihm obliegenden Vertragspflichten garantiert hiermit der Bürge bedingungslos, als Bürge und Zahler, die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der übrigen Spesen der Anleihe, des Kapitals und der Zinsen auf die Schuldverschreibungen, der allfälligen Prämie für die Vorausbezahlung der Anleihe oder die Tilgung der Schuldverschreibungen und die pünktliche Erfüllung aller Vertragspflichten und Vereinbarungen des Anleihenehmers, wie sie im Anleiheabkommen festgelegt sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10003853

Dokumentnummer

NOR40002380