Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
07.09.1955 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 220/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 107.09.195531.12.2007 BGBl. Nr. 220/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 220 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2007,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.09.1955BGBl. Nr. 220/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2009,.

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, daß Nachlaßvermögen von Erblassern, die zur Zeit ihres Todes in einem der beiden oder in beiden Vertragstaaten ihren Wohnsitz hatten, in beiden Staaten zur Erbschaftsteuer herangezogen wird.
  2. Absatz 2,Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Wenn sie in keinem der Vertragstaaten einen Wohnsitz hat, gilt als Wohnsitz der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009

Gesetzesnummer

10003854

Dokumentnummer

NOR12042872

Alte Dokumentnummer

N3195541755J