Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 220/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007BGBl.Nr. 220 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. BGBl. III Nr. 115/2009.Zum Bezugszeitraum vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2009,.
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, daß Nachlaßvermögen von Erblassern, die zur Zeit ihres Todes in einem der beiden oder in beiden Vertragstaaten ihren Wohnsitz hatten, in beiden Staaten zur Erbschaftsteuer herangezogen wird.
(2)Absatz 2,Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Wenn sie in keinem der Vertragstaaten einen Wohnsitz hat, gilt als Wohnsitz der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009
Dokumentnummer
NOR12042872
Alte Dokumentnummer
N3195541755J