Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 220/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007BGBl.Nr. 220 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. BGBl. III Nr. 115/2009.Zum Bezugszeitraum vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2009,.
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf alle Fälle, in denen der Erblasser nach diesem Zeitpunkt verstorben ist, anzuwenden. Auf Fälle, in denen der Erblasser bis zu diesem Zeitpunkt verstorben ist, ist der Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich vom 28. Mai 1922 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen soll so lange in Geltung bleiben, als es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt wird. Wird mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt, so verliert das Abkommen mit dem 1. Januar des nächstfolgenden, andernfalls mit dem 1. Januar des zweitfolgenden Jahres seine Wirksamkeit.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Staaten dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn am 4. Oktober 1954.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009
Dokumentnummer
NOR12042883
Alte Dokumentnummer
N3195541766J