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Art. 12

Fassungen
07.09.1955 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 220/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1207.09.195531.12.2007 BGBl. Nr. 220/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 220 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2007,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

07.09.1955BGBl. Nr. 220/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2009,.

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf alle Fälle, in denen der Erblasser nach diesem Zeitpunkt verstorben ist, anzuwenden. Auf Fälle, in denen der Erblasser bis zu diesem Zeitpunkt verstorben ist, ist der Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich vom 28. Mai 1922 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen soll so lange in Geltung bleiben, als es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt wird. Wird mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt, so verliert das Abkommen mit dem 1. Januar des nächstfolgenden, andernfalls mit dem 1. Januar des zweitfolgenden Jahres seine Wirksamkeit.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Staaten dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn am 4. Oktober 1954.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009

Gesetzesnummer

10003854

Dokumentnummer

NOR12042883

Alte Dokumentnummer

N3195541766J