Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 220/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007BGBl.Nr. 220 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. BGBl. III Nr. 115/2009.Zum Bezugszeitraum vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2009,.
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Unbewegliches Nachlaßvermögen (einschließlich des Zubehörs), das in einem der Vertragstaaten liegt, wird nur in diesem Staate besteuern
(2)Absatz 2,Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, das in einem der Vertragstaaten liegt, sowie Rechte, die durch Pfandrecht an einem solchen Vermögen gesichert sind oder die auf ihm lasten, werden nur in diesem Staate besteuert.
(3)Absatz 3,Zum unbeweglichen Vermögen gehört auch das unbewegliche Betriebsvermögen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009
Dokumentnummer
NOR12042874
Alte Dokumentnummer
N3195541757J