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Art. 3

Fassungen
07.09.1955 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 220/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 307.09.195531.12.2007 BGBl. Nr. 220/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 220 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2007,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

07.09.1955BGBl. Nr. 220/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2009,.

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Unbewegliches Nachlaßvermögen (einschließlich des Zubehörs), das in einem der Vertragstaaten liegt, wird nur in diesem Staate besteuern
  2. Absatz 2,Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, das in einem der Vertragstaaten liegt, sowie Rechte, die durch Pfandrecht an einem solchen Vermögen gesichert sind oder die auf ihm lasten, werden nur in diesem Staate besteuert.
  3. Absatz 3,Zum unbeweglichen Vermögen gehört auch das unbewegliche Betriebsvermögen.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009

Gesetzesnummer

10003854

Dokumentnummer

NOR12042874

Alte Dokumentnummer

N3195541757J