Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 220/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007BGBl.Nr. 220 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. BGBl. III Nr. 115/2009.Zum Bezugszeitraum vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2009,.
Text
Artikel 4
Für Nachlaßvermögen, das in einem der Vertragstaaten dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens dient, gilt folgendes:
Hat das Unternehmen eine Betriebstätte nur in einem der Vertragstaaten, so wird dieses Vermögen nur in diesem Staate besteuert.
Hat das Unternehmen Betriebstätten in beiden Vertragstaaten, so wird das Vermögen in jedem der beiden Staaten insoweit besteuert, als es der in diesem Staate liegenden Betriebstätte dient.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009
Dokumentnummer
NOR12042875
Alte Dokumentnummer
N3195541758J