Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
07.09.1955 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 220/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 507.09.195531.12.2007 BGBl. Nr. 220/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 220 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2007,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

07.09.1955BGBl. Nr. 220/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2009,.

Text

Artikel 5

Für Nachlaßvermögen, das nicht nach Artikel 3 oder Artikel 4 zu behandeln ist, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes nur in einem der Vertragstaaten seinen Wohnsitz, so wird dieses Nachlaßvermögen nur in diesem Staate besteuert.
  2. Ziffer 2
    Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes in beiden Vertragstaaten einen Wohnsitz, so wird das Nachlaßvermögen nur in dem Staate besteuert, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Erblassers bestanden (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Wenn dies nicht festzustellen ist, werden die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten sich nach Artikel 10 verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009

Gesetzesnummer

10003854

Dokumentnummer

NOR12042876

Alte Dokumentnummer

N3195541759J