Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 220/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007BGBl.Nr. 220 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. BGBl. III Nr. 115/2009.Zum Bezugszeitraum vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2009,.
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Weist eine Person nach, daß Maßnahmen der Finanzbehörden der Vertragstaaten für sie die Wirkung einer Doppelbesteuerung gehabt haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann sie sich, unbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an die oberste Finanzbehörde des Vertragstaates wenden, in dem sie ihren Wohnsitz hat.
(2)Absatz 2,Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige oberste Finanzbehörde versuchen, sich mit der obersten Finanzbehörde des anderen Staates zu verständigen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009
Dokumentnummer
NOR12042879
Alte Dokumentnummer
N3195541762J