Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 21.01.1953 — BGBl. Nr. 165/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute21.01.1953 BGBl. Nr. 165/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

21.01.1953BGBl. Nr. 165/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel römisch vier.

Die Mitglieder des Rates stellen diesem auf sein Verlangen die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Urkunden zur Verfügung; auf keinen Fall ist jedoch ein Mitglied des Rates verhalten, vertrauliche Informationen, deren Verlautbarung die Anwendung eines Gesetzes verhindern würde, gegen die öffentlichen Interessen verstoßen oder gesetzlich festgelegte Handelsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, beizustellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003855

Dokumentnummer

NOR12042854

Alte Dokumentnummer

N3195526112L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/165/A4/NOR12042854