Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1955Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel VI.Artikel römisch sechs.
Der Rat wählt jedes Jahr unter den Delegierten einen Präsidenten und wenigstens zwei Vizepräsidenten.
Er beschließt seine Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
Er errichtet ein Komitee für die Nomenklatur entsprechend den Bestimmungen der Konvention über die Klassifizierung von Waren in den Zolltarifen sowie ein Komitee für die Bestimmung der Werte entsprechend den Bestimmungen der Konvention über die Anwendung der internationalen Wertdefinition. Er ist ferner ermächtigt, jedes beliebige andere Komitee zu errichten, das er für die Durchführung der in Artikel III d) genannten Konventionen oder für irgendeinen anderen in seine Kompetenz fallenden Gegenstand für nötig erachtet.Er errichtet ein Komitee für die Nomenklatur entsprechend den Bestimmungen der Konvention über die Klassifizierung von Waren in den Zolltarifen sowie ein Komitee für die Bestimmung der Werte entsprechend den Bestimmungen der Konvention über die Anwendung der internationalen Wertdefinition. Er ist ferner ermächtigt, jedes beliebige andere Komitee zu errichten, das er für die Durchführung der in Artikel römisch drei d) genannten Konventionen oder für irgendeinen anderen in seine Kompetenz fallenden Gegenstand für nötig erachtet.
Er setzt die dem ständigen technischen Komitee übertragenen Aufgaben und die demselben erteilten Vollmachten fest.
Er genehmigt das Jahresbudget, kontrolliert die Ausgaben und erteilt dem Generalsekretär die nötigen Weisungen in finanziellen Fragen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
NOR12042856
Alte Dokumentnummer
N3195526114L