Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1955Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 13
In dringenden Fällen (Artikel 4 Abs. 2) kann, wenn die ersuchende Behörde ein Finanzamt ist, die nach Artikel 11 erforderliche Bestätigung, Bescheinigung, Anerkennung und Erklärung vom Finanzamt erteilt werden. In diesen Fällen ist die Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen (Artikel 12) zu beschränken.In dringenden Fällen (Artikel 4 Absatz 2,) kann, wenn die ersuchende Behörde ein Finanzamt ist, die nach Artikel 11 erforderliche Bestätigung, Bescheinigung, Anerkennung und Erklärung vom Finanzamt erteilt werden. In diesen Fällen ist die Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen (Artikel 12) zu beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR40040191