Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1955Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 17
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll solange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der Vertragstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt wird. Im Falle rechtzeitiger Kündigung verliert der Vertrag mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres die Wirksamkeit.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Staaten diesen Vertrag unterfertigt und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn am 4. Oktober 1954.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR40040195