Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreichische Auslandstitel - Bereinigung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1955Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/09 Auslandsschulden
Text
Artikel 6.
Der im § 5 des Gesetzes verlangte Beweis des rechtmäßigen Besitzes eines Auslandstitels, der in den Oppositionslisten enthalten ist, gilt als erbracht, wenn der in Frage stehende Titel mit einem schweizerischen Clearing-Affidavit oder einem Affidavit L 1 oder L 2 der Konvention L der Schweizerischen Bankiervereinigung versehen ist.Der im Paragraph 5, des Gesetzes verlangte Beweis des rechtmäßigen Besitzes eines Auslandstitels, der in den Oppositionslisten enthalten ist, gilt als erbracht, wenn der in Frage stehende Titel mit einem schweizerischen Clearing-Affidavit oder einem Affidavit L 1 oder L 2 der Konvention L der Schweizerischen Bankiervereinigung versehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40002359