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Art. 10

Fassungen
07.09.1955 bis 17.08.2002 — BGBl. Nr. 221/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1007.09.195517.08.2002 BGBl. Nr. 221/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

07.09.1955BGBl. Nr. 221/1955

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus Löhnen, Gehältern und ähnlichen Vergütungen oder aus Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen, die der andere Staat oder Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts des anderen Staates für eine gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistung gewähren, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt für Bezüge, die gezahlt werden
    1. Ziffer eins
      aus der gesetzlichen Sozialversicherung;
    2. Ziffer 2
      auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen;
    3. Ziffer 3
      auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln an politisch Verfolgte.

Schlagworte

Witwenpension, Dienstleistung

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR12042835

Alte Dokumentnummer

N3195524374L