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Art. 11

Fassungen
01.07.1994 bis 17.08.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1101.07.199417.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 1107.09.195530.06.1994 BGBl. Nr. 221/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen, für die Artikel 10a nicht gilt, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
  2. Absatz 2,Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer von inländischen Kapitalerträgen im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch Absatz 1 nicht berührt. Die Steuer, die im Abzugswege von Zinsen für Obligationen mit Ausnahme solcher für Wandelanleihen und Gewinnobligationen erhoben wird, ist auf Antrag zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (Artikel 4).

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR12054186

Alte Dokumentnummer

N3199449028J