Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte, für die in den vorhergehenden Artikeln keine Regelung getroffen ist, so hat dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2)Absatz 2,Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre, die sich in einem der Vertragstaaten nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken aufhalten, werden von diesem Staate wegen der Bezüge, die sie von Personen des anderen Staates in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern empfangen, nicht besteuert.
Schlagworte
Studienzweck, Unterhaltsgeld, Studiengeld
Dokumentnummer
NOR12042838
Alte Dokumentnummer
N3195524377L