Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person, soweit es aus
unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs),
durch Pfandrecht an einem Grundstück gesicherten Forderungen,
gewerblichen Unternehmen einschließlich der Unternehmen der Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt sowie der Eisenbahnunternehmen,
Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient,
in einem der Vertragstaaten besteht, hat der Staat, der das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen hat.
(2)Absatz 2,Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person hat der Vertragstaat, in dem die Person ihren Wohnsitz hat.
Dokumentnummer
NOR12042839
Alte Dokumentnummer
N3195524378L