Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 23
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen ist erstmalig auf die Steuern anzuwenden, die für die Zeit vom 1. Januar 1955 an erhoben werden.
(2)Absatz 2,Für die Steuern, die für die Zeit bis zum 31. Dezember 1954 erhoben werden, sind der Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich vom 23. Mai 1922 zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern sowie das Zusatzabkommen zu diesem Vertrag vom 11. September 1937 weiterhin anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12042848
Alte Dokumentnummer
N3195524387L