Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Wenn ein Unternehmen in einem der Vertragstaaten vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens in dem anderen Staate mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche auferlegt, die von denjenigen abweichen, die mit einem unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der beiden Unternehmen üblicherweise erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung oder Vermögen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Dokumentnummer
NOR12042830
Alte Dokumentnummer
N3195524369L