Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1993Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL VIIARTIKEL römisch sieben
Änderungen des Abkommens
(a) Dieses Abkommen kann durch die Stimmen von drei Fünftel der Gouverneure, die 85 % der gesamten Stimmrechte vertreten, abgeändert werden.
(b) Unbeschadet, des Absatzes (a) ist die Zustimmung aller Gouverneure erforderlich für eine Änderung
des Rechts zum Austritt aus der Corporation gemäß Artikel V Abschnitt 1;des Rechts zum Austritt aus der Corporation gemäß Artikel römisch fünf Abschnitt 1;
des durch Artikel II Abschnitt 2 Absatz (d) gesicherten Bezugsrechts;des durch Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Absatz (d) gesicherten Bezugsrechts;
der durch Artikel II Abschnitt 4 vorgesehenen Haftungsbeschränkung.der durch Artikel römisch zwei Abschnitt 4 vorgesehenen Haftungsbeschränkung.
(c) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens, ungeachtet, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, der sie dem Gouverneursrat vorlegt. Ist die Änderung ordnungsmäßig angenommen, so hat die Corporation dies allen Mitgliedern durch formelle Benachrichtigung mitzuteilen. Änderungen werden für alle Mitglieder drei Monate nach der formellen Benachrichtigung verbindlich, sofern nicht der Gouverneursrat eine kürzere Frist bestimmt hat.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020
Dokumentnummer
NOR40063395