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Art. 14

Fassungen
ab 26.09.1956 — BGBl. Nr. 214/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute26.09.1956 BGBl. Nr. 214/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1956,

Typ

Vertrag - Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

26.09.1956BGBl. Nr. 214/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

römisch vier. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Artikel 14

  1. Absatz eins,Legt ein Steuerpflichtiger dar, daß die Maßnahmen der Steuerbehörden in den beiden Staaten für ihn die Wirkung einer Besteuerung haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann er dagegen beim Staate seines Wohnsitzes Einspruch erheben. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so soll die oberste Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, mit der obersten Verwaltungsbehörde des anderen Staates eine Verständigung versuchen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
  2. Absatz 2,Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10003866

Dokumentnummer

NOR12042915

Alte Dokumentnummer

N3195620221L