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Art. 17

Fassungen
ab 26.09.1956 — BGBl. Nr. 214/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute26.09.1956 BGBl. Nr. 214/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1956,

Typ

Vertrag - Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

26.09.1956BGBl. Nr. 214/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt worden ist. Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen oder einen der Abschnitte römisch zwei oder römisch drei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende des betreffenden Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen letztmals angewendet:

  1. Litera a
    auf die nicht unter Litera b, fallenden Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Zeit vor Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, erhoben werden;
  2. Litera b
    auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die während des Kalenderjahres fällig werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;
  3. Litera c
    auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen der Personen, die vor Ablauf des Kalenderjahres sterben, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Gegeben in doppelter Urschrift zu Vaduz, den 7. Dezember 1955.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10003866

Dokumentnummer

NOR12042918

Alte Dokumentnummer

N3195620224L