Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1956Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1956,
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Als im Abzugswege an der Quelle erhobene Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens gelten derzeit:
österreichischerseits die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 17,7 Prozent;
liechtensteinischerseits die Stempelabgabe auf Coupons von 5 Prozent.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer, der einem in im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich derzeit auf den Betrag der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen, der 5% der Kapitalerträge übersteigt (Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens).
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Rückerstattung der liechtensteinischen Quellensteuern, der einem in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich nicht auf die Stempelabgabe auf Coupons, solange diese 5% des Kapitalertrages nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Dokumentnummer
NOR12042892
Alte Dokumentnummer
N3195618173L