Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1956Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1956,
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Auf Grund des Berichtes der lokalen Steuerbehörde bescheinigt die zentrale Steuerbehörde des Wohnsitzstaates auf dem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen (vom Vermögen) und sendet die zweite Ausfertigung des Antrages an die zentrale Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden Staates.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung über den Antrag und die Durchführung der Rückerstattung obliegt:
in Österreich dem Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist;
in Liechtenstein der Steuerverwaltung in Vaduz.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Dokumentnummer
NOR12042896
Alte Dokumentnummer
N3195618177L