Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1956Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1956,
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Über jede Rückerstattungsentscheidung ergeht eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller. Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.
(2)Absatz 2,Gegen Entscheidungen des österreichischen Finanzamtes (Artikel 5 Absatz 2 lit. a) kann innerhalb eines Monats von der Zustellung der Entscheidung an bei der Finanzlandesdirektion Beschwerde eingebracht werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung kann innerhalb von sechs Wochen von der Zustellung an, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.Gegen Entscheidungen des österreichischen Finanzamtes (Artikel 5 Absatz 2 Litera a,) kann innerhalb eines Monats von der Zustellung der Entscheidung an bei der Finanzlandesdirektion Beschwerde eingebracht werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung kann innerhalb von sechs Wochen von der Zustellung an, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.
(3)Absatz 3,Gegen Entscheidungen der Liechtensteinischen Steuerverwaltung kann innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an bei der Liechtensteinischen Landessteuerkommission Beschwerde erhoben werden. Deren Beschwerdeentscheidung kann innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung im Beschwerdeverfahren bei dem Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Dokumentnummer
NOR12042898
Alte Dokumentnummer
N3195618179L