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Art. 12

Fassungen
ab 30.10.1992 — BGBl. Nr. 238/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute30.10.1992 BGBl. Nr. 238/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

30.10.1992BGBl. Nr. 238/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch fünf
BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINGANGSVORMERKBEHANDLUNG

Artikel 12

  1. Ziffer eins
    Die in den Eingangsvormerkscheinen bezeichneten Fahrzeuge müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Papiere in unverändertem Zustand wiederausgeführt werden, wobei die gewöhnliche Abnützung zu berücksichtigen ist. Bei Mietfahrzeugen haben die Zollbehördenn der Vertragsparteien das Recht, die Wiederausfuhr des Fahrzeuges im Zeitpunkt zu verlangen, in dem der Mieter das Einfuhrland verlässt.
  2. Ziffer 2
    Die Wiederausfuhr ist durch die Ausgangsbestätigung nachzuweisen, welche die Zollbehörden des Landes, in das das Fahrzeug vorübergehend eingeführt worden ist, auf dem Eingangsvormerkschein ordnungsgemäß angebracht haben.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064115

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/131/A12/NOR40064115