Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1956Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Bei Verwendung von Eingangsvormerkscheinen, die keine bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren Abschnitte aufweisen haben die Bestätigungen der Zollorgane zwischen dem ersten Eingang und dem endgültigen Ausgang nur vorläufigen Charakter. Nichtsdestoweniger wird, wenn die letzte Bestätigung eine vorläufige Ausgangsbestätigung ist, diese als Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der vorgemerkten Ersatzteile zugelassen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40064119