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Art. 25a

Fassungen
ab 26.06.1985 — BGBl. Nr. 248/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25a heute26.06.1985 BGBl. Nr. 248/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1985,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25 a

Inkrafttretensdatum

26.06.1985BGBl. Nr. 248/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 25a

Die zuständigen Zollbehörden werden keine Zölle und sonstigen Eingangsabgaben erheben, wenn ihnen zufriedenstellend nachgewiesen wird, daß ein im Vormerkverkehr mit Eingangsvormerkschein eingeführtes Fahrzeug nicht mehr wieder ausgeführt werden kann, weil es infolge höherer Gewalt zerstört worden oder unwiederbringlich verlorengegangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064129