Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Text
Artikel 28
Im Falle des Schmuggels, einer Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauches haben die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens, das Recht, gegen die Benutzer der Eingangsvormerkscheine die erforderlichen Maßnahmen zur Einbringung der Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu ergreifen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen werden die haftenden Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40064132