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Art. 4

Fassungen
ab 30.10.1992 — BGBl. Nr. 238/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute30.10.1992 BGBl. Nr. 238/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

30.10.1992BGBl. Nr. 238/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 4

  1. Ziffer eins
    Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorgemerkten Fahrzeuges dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Teile die Abfertigung mit Eingansvormerkschein vorsehen.
  2. Ziffer 2
    Für die ersetzten, nicht wiederausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes unentgeltlich dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten des Vormerknehmers vernichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064107

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/131/A4/NOR40064107