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Art. 41

Fassungen
ab 30.10.1992 — BGBl. Nr. 238/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 41 heute30.10.1992 BGBl. Nr. 238/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

30.10.1992BGBl. Nr. 238/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 41

  1. Ziffer eins
    Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann jede Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen um Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens ersuchen. Der Generalsekretär wird dieses Ersuchen allen Vertragsparteien mitteilen und eine Revisionskonferenz einberufen, wenn ihm innerhalb von vier Monaten vom Tage seiner Mitteilung an wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien ihre Zustimmung zu diesem Ersuchen bekanntgibt.
  2. Ziffer 2
    Wird eine Konferenz nach dem vorstehenden Absatz einberufen, so wird der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mitteilen und sie einladen, innerhalb von drei Monaten Vorschläge zu übermitteln, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär wird allen Vertragsparteien eine vorläufige Tagesordnung für die Konferenz sowie die Texte der Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz übermitteln.
  3. Ziffer 3
    Der Generalsekretär wird zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle Vertragsparteien und alle anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen einladen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064146

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/131/A41/NOR40064146