Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Text
Artikel 43
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Vertragsparteien und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen notifizieren:
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach Artikel 33 und 34 erhalten hat;
Mitteilungen über die Zuständigkeit der regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration und spätere Änderungen der Zuständigkeit nach Artikel 34 Abs. 1a;Mitteilungen über die Zuständigkeit der regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration und spätere Änderungen der Zuständigkeit nach Artikel 34 Absatz eins a,;
das Datum, an dem dieses Abkommen nach Artikel 35 in Kraft tritt;
die Kündigungen, die er nach Artikel 16 erhalten hat;
das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 37;
die Mitteilungen, die er nach Artikel 38 erhalten hat;
das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 42.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40064148