Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Die für die Gebiete aller oder mehrerer Vertragsparteien gültigen Eingangsvormerkscheine werden als “Carnets de passages en douane” bezeichnet und müssen dem in der Anlage 1 dieses Abkommens enthaltenen Vordruck entsprechen.
Wenn ein Carnet de passages en douane für ein oder mehrere Gebiete nicht gültig ist, so muß der ausstellende Verband dies auf dem Deckblatt und auf den Eingangsabschnitten des Carnet vermerken.
Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr, die nur für das Gebiet einer einzigen Vertragspartei gültig sind, können dem in der Anlage 2 dieses Abkommens enthaltenen Muster entsprechen. Die Vertragsparteien können aber auch andere Zollpapiere entsprechend ihren Gesetzen und Vorschriften verwenden.
Die Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine, die nicht nach Artikel 6 von den zugelassenen Verbänden ausgegeben werden, kann von jeder Vertragspartei nach seinen Gesetzen und Vorschriften festgesetzt werden.
Jede Vertragspartei wird den anderen Vertragsparteien auf Wunsch Vordrucke der Eingangsvormerkscheine übersenden, die für sein Gebiet gültig sind und die nicht in den Anlagen dieses Abkommens enthalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40064110