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Art. 7

Fassungen
ab 30.10.1992 — BGBl. Nr. 238/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute30.10.1992 BGBl. Nr. 238/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

30.10.1992BGBl. Nr. 238/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 7

  1. Ziffer eins
    Die für die Gebiete aller oder mehrerer Vertragsparteien gültigen Eingangsvormerkscheine werden als “Carnets de passages en douane” bezeichnet und müssen dem in der Anlage 1 dieses Abkommens enthaltenen Vordruck entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Wenn ein Carnet de passages en douane für ein oder mehrere Gebiete nicht gültig ist, so muß der ausstellende Verband dies auf dem Deckblatt und auf den Eingangsabschnitten des Carnet vermerken.
  3. Ziffer 3
    Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr, die nur für das Gebiet einer einzigen Vertragspartei gültig sind, können dem in der Anlage 2 dieses Abkommens enthaltenen Muster entsprechen. Die Vertragsparteien können aber auch andere Zollpapiere entsprechend ihren Gesetzen und Vorschriften verwenden.
  4. Ziffer 4
    Die Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine, die nicht nach Artikel 6 von den zugelassenen Verbänden ausgegeben werden, kann von jeder Vertragspartei nach seinen Gesetzen und Vorschriften festgesetzt werden.
  5. Ziffer 5
    Jede Vertragspartei wird den anderen Vertragsparteien auf Wunsch Vordrucke der Eingangsvormerkscheine übersenden, die für sein Gebiet gültig sind und die nicht in den Anlagen dieses Abkommens enthalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064110

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/131/A7/NOR40064110