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Art. 10

Fassungen
ab 21.03.1956 — BGBl. Nr. 88/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute21.03.1956 BGBl. Nr. 88/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahlungsabkommen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1956,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

21.03.1956BGBl. Nr. 88/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel römisch zehn

Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung für die Dauer eines Jahres in Kraft.

Es wird stillschweigend für eine weitere Vertragsperiode verlängert, wenn es nicht von einem der beiden Vertragschließenden Teile drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird.

Gegeben zu Wien, in französischer Sprache und zweifacher Ausfertigung, am 21. März 1956.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10003872

Dokumentnummer

NOR12042945

Alte Dokumentnummer

N3195644147J