Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahlungsabkommen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1956Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung für die Dauer eines Jahres in Kraft.
Es wird stillschweigend für eine weitere Vertragsperiode verlängert, wenn es nicht von einem der beiden Vertragschließenden Teile drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird.
Gegeben zu Wien, in französischer Sprache und zweifacher Ausfertigung, am 21. März 1956.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Dokumentnummer
NOR12042945
Alte Dokumentnummer
N3195644147J