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Anl. 6

Fassungen
ab 01.09.1956 — BGBl. Nr. 182/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 6 heute01.09.1956 BGBl. Nr. 182/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Österreichische öffentliche Vorkriegs-Auslandsschulden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1956BGBl. Nr. 182/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

(Übersetzung)

Anhang römisch sechs ABKOMMEN ÜBER DIE GRUNDSÄTZE BEZÜGLICH DER WIEDERAUFNAHME DES TRANSFERS DER AUSLANDSSCHULDEN DER LÄNDER UND GEMEINDEN UND DER DURCH ÖFFENTLICHE KÖRPERSCHAFTEN GARANTIERTEN ANLEIHEN

Der vertragsgemäße Dienst wird zur gleichen Zeit wieder aufgenommen werden wie der Dienst der Staatsschulden.

Die Schuldner werden von der Österreichischen Bundesregierung aufgefordert werden, sich ohne Verzug mit ihren betreffenden Gläubigern in Verbindung zu setzen, um zu zweiseitigen Abkommen zu gelangen.

Die österreichische Regierung wird ihre Zustimmung zu befriedigenden Regelungen geben, unter der Bedingung, daß

Ziffer eins Die an die Konversionskasse geleisteten Zahlungen von den Gläubigern anerkannt werden;

Ziffer 2 die Rückstände von 1945 bis 1953 auf Basis einer annehmbaren Herabsetzung geregelt werden;

Ziffer 3 der laufende Dienst mit einer Verzinsung die 5 1/4% nicht überschreitet, und auch mit einem modifizierten Tilgungsplan wiederaufgenommen wird;

Ziffer 4 die Anleihen mit Goldklausel auf der Basis von

1 US-Golddollar ist gleich 1 US-Rechnungsdollar,

1 Schweizer Goldfranc ist gleich 1 Schweizer Rechnungsfranc, bedient werden, mit der Maßgabe, daß, wenn eine Anleihe schon Gegenstand einer Kapitalsherabsetzung gewesen ist, diese Tatsache zur Zeit der Anwendung dieser Maßnahmen in Betracht gezogen werden wird.

Rom, 6. Dezember 1952.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014

Gesetzesnummer

10003874

Dokumentnummer

NOR12042933

Alte Dokumentnummer

N3195624396L