Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1957Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 5
Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird der Republik Österreich die Darlehenssumme nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens in einer einmaligen Zahlung überweisen.
Das Darlehen ist vom Tage der Überweisung an zu verzinsen. Der jährliche Zinsfuß beträgt 4 7/8% (vier und sieben Achtel Prozent).
Die Zinsen sind jährlich gemäß beiliegendem Tilgungsplan zu bezahlen, erstmals ein Jahr nach Auszahlung der Darlehenssumme.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2013
Dokumentnummer
NOR40040673