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Art. 9

Fassungen
ab 21.10.1957 — BGBl. Nr. 268/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute21.10.1957 BGBl. Nr. 268/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1957,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

21.10.1957BGBl. Nr. 268/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 9

Die beiden Regierungen verpflichten sich, alle geeigneten Maßnahmen zur Förderung des Eisenbahnverkehrs zwischen den beiden Staaten sowie des Transitverkehrs über die Bahnhöfe Buchs und St. Margrethen zu ergreifen. Diese Grenzübergänge dürfen von beiden Staaten nicht ungünstiger behandelt werden als ihre übrigen Grenzübergänge. Beide Regierungen unterlassen alle diskriminierenden Maßnahmen, insbesondere was die Kontrollformalitäten betrifft. Sie verpflichten sich des weitern, für ihren gegenseitigen Verkehr alle geeigneten Vorkehren zu treffen, um die zolldienstliche, grenzpolizeiliche und administrative Behandlung innerhalb kürzester Zeit und unter günstigsten Bedingungen zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013

Gesetzesnummer

10003878

Dokumentnummer

NOR40040677