Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(1)Absatz eins,Die Steuern, auf die sich dieses Abkommen bezieht, sind:
auf seiten der Vereinigten Staaten von Amerika:
Die Bundeseinkommensteuern (federal income taxes) einschließlich der Zusatzsteuern (surtaxes),
auf seiten der Republik Österreich:
die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches.
(2)Absatz 2,Das vorliegende Abkommen ist auch auf jede andere ihrem Wesen nach ähnliche Einkommen- oder Gewinnsteuer anzuwenden, die nach Unterzeichnung dieses Abkommens von einem der Vertragstaaten erhoben wird.
Dokumentnummer
NOR12042986
Alte Dokumentnummer
N3195717884L